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Tipps zum BGH Urteil zur Angabe von Versandkosten in Preissuchmaschinen

Da die oak media GmbH mehrere Produktdatenbanken pflegt und Preissuchmaschinen z.B. auf ENERLIX® anbietet, haben wir uns intensiv mit dem aktuellen BGH Urteil auseinandergesetzt und Berichte, Meinungen und vor allem die Gesetzestexte recherchiert. Der Text der Urteilsbegründung lag allerdings noch nicht vor.

Das Wichtigste zuerst: Das Abmahnrisiko

Die Abmahnwelle richtet sich in erster Linie gegen die Werbenden, also z.B. gegen die Shopbetreiber und online Händler, die ihre Produkte bei den Preisvergleichsdiensten einstellen und somit bewerben. Es ist wohl davon auszugehen, dass sobald eine “Abmahnkanzlei“ einen derartigen Dienst gefunden hat, pauschal alle Werbenden, die den Dienst nutzen, abmahnen könnte. Für die Anbieter solcher online Preisvergleichdienste und Preissuchmaschinen dürfte das Risiko gering sein selber abgemahnt zu werden, weil wieso den Dienst abmahnen der einem so viele „Opfer“ liefert? Wer schlachtet schon die Gans, die goldene Eier legt? Somit stehen die Diensteanbieter vermutlich nicht unmittelbar unter Druck ihren Service der neuen und verschärften Rechtsauslegung anzupassen. Drum prüfe wer sich bindet. Allerdings haben alle großen und bekannten Anbieter ihren Service mittlerweile entsprechend überarbeitet, so dass die Händler Angaben zu den Versandkosten mit angeben können. Auch die oak media GmbH legt großen Wert darauf, dass bei den eigenen Angeboten der aktuellen Rechtssprechung entsprochen wird.Schlagworte: Abmahnung Onlineshops vermeiden, Abmahnwelle BGH Urteil, Versandkosten BGH Urteil, BGH Urteil Preisvergleich Versandkostem, Preissuchmaschine Versankosten Pflicht

Was wird gefordert?

Laut Preisangabenverordnung (PangV) ist jeder Verkäufer dazu verpflichtet deutlich auf die Mehrwertsteuer und die Versandkosten hinzuweisen. Der BGH legt dies mit dem Urteil soweit aus, dass die Versandkosten auf online Seiten bereits in der Suchergebnisliste angezeigt werden müssen und das nicht nur im eigenen online Shop, sondern auch auf externen Seiten von Drittanbietern bei denen die eigenen Waren und Leistungen beworben werden. Definitiv nicht ausreichend ist es, wenn die Versandkosten erst (nach Weiterleitung durch Verlinkung) auf den Shop- und Partnerseiten des werbenden Händlers angezeigt werden. Aus Sicht des Verbraucherschutzes macht dies absolut Sinn, denn wenn der Endverbraucher auf der Preisvergleichsseite unterwegs ist, dann will er dort auch alle notwendigen Infos finden und nicht erst auf externe Seiten zugreifen müssen noch sollten ihm aussage-schwache Zahlen und Angaben präsentiert werden.

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Der Vergleich mit Google und den anderen:

Google, an dessen Preissuchmaschine sich der Rechtsstreit entzündet hatte, hat mittlerweile seine Ergebnislisten erweitert. Die Werbenden sind jetzt in der Lage ihre Versandkosten direkt mit ausgeben zu lassen. In den letzten Wochen bestanden wohl Notlösungen zur abmahnsicheren Nutzung des Services darin die Hinweise auf Versandkosten z.B. in den Firmennamen oder in andere Beschreibungstexte zu schreiben. Jetzt werden Versandkosten oder Hinweise zu den Versandbedingungen direkt mit dem Basispreis auf der Suchergebnisliste ausgegeben.

Andere Anbieter entsprachen wohl schon vorher dem BGH Urteil, hier wird u.a. mit dem Zusatz „ab Summe X € Versand“ der vom Händler als Mindestversandkosten angegebene Betrag auf den Warenbasispreis aufaddiert. Den vom Gesetzgeber geforderten Hinweis auf die Mehrwertsteuer haben die Anbieter oftmals unterhalb der Suchergebnisliste eingebaut.

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Was ist also zu tun?

Damit Sie als online Händler ihre Produkte ohne Sorge um Abmahnungen bei Drittanbietern eintragen und bewerben lassen können, sollten Sie darauf achten, dass Ihnen überhaupt die erforderlichen technischen Rahmenbedingungen geboten werden.

Worauf Sie in Ihrem Shop oder Ihrer Preissuchmaschine achten sollten:

  • Hinter/unter jedem Preis/Betrag oder direkt unter der Ausgabeliste sollte z.B. stehen: „inkl. MwSt“ oder „Alle Preise verstehen sich inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer“

  • Zur Anzeige der Versandkosten in den Suchergebnislisten gäbe es verschiedene Lösungen:

    • ? Beispiel 1: Hinter/unter jedem Preis wird ein weiteres Textfeld ausgegeben, wo die Versandkosten oder ein kurzer Hinweis zu den Versandbedingungen zu dem Artikel steht.

    • ? Beispiel 2: Im Händlerprofil des Dienstes werden die Versandkosten angeben und der Mindestbetrag wird mit dem Hinweis „ab Summe X € Versandkosten“ angezeigt und ggf. auch automatisch aufaddiert.

  • Sie sollten eine Aufstellung Ihrer Porto- und Versandkosten sowie Ihrer Lieferkonditionen auf der Seite des Anbieters der Preissuchmaschine für die User verfügbar machen. Bietet der Anbieter Ihnen keine separaten Eingabemöglichkeiten, so bietet es sich z.B. an die entsprechenden Daten zumindest in den Beschreibungstext für Ihr Händlerprofil zu schreiben.

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Im Zweifel empfiehlt es sich immer den Anbieter direkt anzusprechen und zu fragen wie die Anforderungen der aktuellen Rechtssprechung im Einzelnen umgesetzt werden.

Autor: Heinz Dreier

WICHTIG Disclaimer: Dieser Artikel gibt lediglich die Meinung des Autors wieder, ist unverbindlich und stellt in keiner Form eine qualifizierte Rechtsberatung noch einen Ersatz hierfür dar. Bei juristischen Fragen wenden Sie sich bitte immer an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.

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